Identifizierung des/der wirtschaftlich Berechtigten
Nach dem Geldwäschegesetz (§ 3) sind wirtschaftlich Berechtigte alle natürlichen Personen, die das Unternehmen direkt oder indirekt besitzen oder kontrollieren (z.B. über andere juristische Personen/Personenhandelsgesellschaften). Bei einer juristischen Person/Personenhandelsgesellschaft müssen die natürlichen Personen erfasst werden, die direkt oder indirekt mehr als 25% der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten.